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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die Firma ZfP Syska GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragneh­mer genannt) wird für Ihre Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen tätig. Sie sind Grundlage eines jeden Angebots, einer jeden Annah­me und einer jeden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mit Erteilung des Auftrages werden sie mit ihrem gesamten In­halt Bestandteil des Vertrages. Sie gelten zudem sowohl für alle Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer im Stadium vor Abschluss eines möglichen Vertrages für den Auftraggeber erbringt, als auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistun­gen des Auftragnehmers, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.2. Etwaige Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Allge­meinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbe­dingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat; sie gelten nur für den konkreten bestätigten Einze­lauftrag.

1 .3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist gelten die Preise der bei Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.

2. Angebote
2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind in vollem Umfang frei­bleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, sonstige technische Darstellungen und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht aus­drücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden.

2.2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und sämtliche Ur­heberrechte an den Angebotsunterlagen vor. Dritten darf sie der Auftraggeber ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich machen.

3. Leistungsumfang
3.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen entsprechend den spezifizierten Anforderungen des Auftraggebers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gegebenen Sicherheitsvorschriften und der Qualitätsstandards gemäß seiner Zertifizierung.

3.2. Die zu prüfenden und prüfgerecht gestalteten Objekte werden
vom Auftragnehmer grundsätzlich weder bearbeitet noch verän­dert. Etwaige notwendige Bearbeitungen oder Veränderungen erfolgen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken. Eine Haftung des Auftragnehmers für eine Beschädi­gung oder Verschlechterung des Prüfungsobjektes ist ausge­schlossen.

3.3. Der Kontrollbereich wird vom Auftragnehmer ggf. zusammen mit dem Auftraggeber eingerichtet. Eine etwaige Sperrung und Kennzeichnung öffentlicher Verkehrsräume nach dem Straßen­verkehrsrecht gehört nicht zum Aufgabenbereich des Auftrag­nehmers.

3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung des Auftra­ges oder einzelner Auftragsteile an Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen weiterzuleiten, es sei denn, dies ist durch eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen.

3.5. Aussagen über das Prüfungsergebnis sind nur verbindlich, so­weit sie im schriftlichen Prüfungsbericht des Auftragnehmers enthalten sind. Für etwaige Maßnahmen, die der Auftraggeber aufgrund der Prüfungsergebnisse vornimmt, ist dieser aus­schließlich selbst verantwortlich.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den freien und siche­ren Zugang zu den Prüfungsobjekten ermöglichen und für die Dauer der Prüfung sicherstellen. Notwendige Zugangs- oder Ar­beitsgenehmigungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn beschaffen.

4.2. Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheits­vorschriften oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Prüfungsdurchführung vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prü­fungsbeginn hinweisen. Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der konkrete örtliche Bereich, in dem der Auftragneh­mer die Prüfung durchführt, den allgemeinen und gegebenen­falls besonderen Sicherheitsvorschriften entspricht.

4.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragneh­mer erforderlich ist. Er stellt auf seine Kosten dem Auftragneh­mer im erforderlichen Umfang elektrischen Strom, Wasser, Ge­rüste, Leitern, Tritte, Krananlagen, sonstige Hebezeuge u.ä. zur Verfügung und sorgt am Ausführungsort für eine ausreichende Beleuchtung. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvor­schriften für Gerüste (VGB 36a) und für Leitungsgräben (VBG 49).

4.4. Der Auftraggeber stellt für die sichere Aufbewahrung von Werkzeugen geeignete abschließbare Räume und für das Prü­fungspersonal des Auftragnehmers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich akzeptabler sanitärer Anlagen sowie besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, so­weit sie nicht für den Auftragnehmer branchenüblich sind, kos­tenlos zur Verfügung.

4.5. Über die erbrachten Arbeitsleistungen und -zeiten des Auftrag­nehmers werden regelmäßig Arbeitsberichte oder Stundenlisten erstellt, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten zu tes­tieren sind.

4.6. Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Auf­tragnehmers unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzu­stellen, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Ent­schädigung zu verlangen.

4.7. Sollen Werkstoffprüfungen in den Werkstätten des Auftrag­nehmers stattfinden, so sind die Prüfteile dem Auftragnehmer kosten- und risikofrei anzuliefern und nach Prüfung wieder dort abzuholen. Versendungen nach erfolgter Prüfung zurück an den Auftraggeber erfolgen ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Abschluss einer Transportversicherung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übergabe oder Versendung an den Auftragge­ber auf diesen über, spätestens jedoch eine Woche nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung oder Versendungsbereitschaft angezeigt hat.

4.8. Ist eine Abnahme der Auftragnehmerleistung vereinbart oder aus sonstigen Gründen erforderlich oder wird eine solche vom Auftragnehmer verlangt, hat der Auftraggeber die Leistung in­nerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach Fertigstellung abzunehmen. Andernfalls gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen.

4.9. Die Sicherung von Sensoren und Halbleitern (EDV oder Steu­erungselektronik) sowie sonstiger Gegenstände und Anlagen im Umfeld der Prüfobjekte, die auf ionisierende Strahlung re­agieren, liegt im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers; sie gehört nicht zu den Pflichten, die dem Auf­tragnehmer aus der Rö- und StrlSch-Verordnung erwachsen.

5. Termine und Leistungsverzug
5.1. Angaben über die Dauer und Beendigung der Prüfungsleistung werden regelmäßig unter Zugrundelegung eines normalen Ar­beitsablaufes ermittelt und gelten daher nur annähernd, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Prüfungsdauer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Be­endigung können sich durch unvorhersehbare Ereignisse und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Umstände verschieben.

5.2. Bei höherer Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Naturkatastro­phen, kriegerischer oder terroristischer Gewalt, Arbeitskampf­maßnahmen, behördlichen Eingriffen, Behinderungen auf Transportwegen sowie bei sonstigen außerhalb des Einfluss­bereichs des Auftragnehmers stehenden Umständen wie un­verschuldete Betriebsstörungen und Schwierigkeiten bei der Material- und Ausrüstungsbeschaffung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Prüfungsbeendigungstermin um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufphase nach hinten zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teil­weise zurückzutreten. Ein insoweit erklärter Rücktritt berech­tigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzansprüchen.

5.3. Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn ihn der Auftrag­geber nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich mahnt. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber be­rechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung auch innerhalb der Nach­frist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

5.4. Kosten, die dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Prüfungsleistungen, Dokumentationen, Filme sowie sonstige Datenträger und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Er­füllung aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

6.2. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Prüfungsunterlagen und sonstigen Lieferungen und Leis­tungen wieder an sich zu nehmen oder deren Herausgabe zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch ihn schriftlich erklärt wird.

6.3. Werden vom Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erfass­te Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen untrennbar vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber ver­wahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

6.4. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer ihm zur Verfü­gung gestellten Prüfungsunterlagen und sonstigen Lieferun­gen und Leistungen nur im Rahmen eines ordentlichen Ge­schäftsganges und nur dann weiterveräußern, wenn er sich gegenüber dem Auftragnehmer nicht im Zahlungsverzug befin­det. Im übrigen gilt: Für den Fall, dass die Leistung gegenüber dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an einen Dritten noch nicht vollständig bezahlt ist, tritt der Auftrag­geber dem Auftragnehmer bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen den Dritten aus dem Weiterverkauf (einschließlich Um­satzsteuer) in Höhe des Zahlungsrückstandes sicherheitshal­ber an den dies annehmenden Auftragnehmer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Auf Verlangen des Auf­tragnehmers hat der Auftraggeber dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und dem Auftragnehmer alle zum Einzug erforder­lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

6.5. Zu anderen Verfügungen wie Sicherheitsübereignungen, Ver­pfändungen o.ä. ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfü­gungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu unterrichten und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Wahrung seiner Rechte er­forderlich sind.

7. Preise, Zahlungen und Zahlungsverzug
7.1. Für die Lieferungen und Leistungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vereinbarten Preise. Haben die Ver­tragspartner keine ausdrücklichen Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungs­erbringung und/oder Lieferung beim Auftragnehmer gültigen Produkt- und Preisliste.

7.2. Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Nettoanga­ben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatz­steuer sowie etwaiger Reise- und Versandkosten.

7.3. Sämtliche Zahlungen sind mit Eingang der Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufforderung fällig. Sie haben spätestens zu dem jeweils vereinbarten Zahlungstermin bzw. innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen; wobei der Zeitpunkt des Zahlungseinganges maßgebend ist. Für den Beginn der Zah­lungsfrist ist das jeweilige Datum der Rechnung oder Zahlungs­aufforderung maßgebend. Ist kein ausdrücklicher Zahlungster­min genannt und keine ausdrückliche Zahlungsfrist bestimmt, ist die jeweilige Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnung oder Zahlungsaufforderung ohne jeden Abzug zahlbar. Geht die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungs­frist bzw. 14 Tage nach Datum der Rechnung oder der Zah­lungsaufforderung beim Auftragnehmer ein, gerät der Auftrag­geber ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers in Verzug.

7.4. Bei Aufträgen mit einem Leistungszeitraum von über einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bereits er­brachten Lieferungen und Leistungen Teilrechnungen zu erstel­len.

7.5. Werden Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht einge­halten, so kann der Auftragnehmer sämtliche bereits entstande­nen Forderungen sofort fällig stellen und ausstehende Lieferun­gen und Leistungen von der Begleichung der Rückstände und einer entsprechenden Vorauszahlung für die noch ausstehen­den Leistungen abhängig machen.

7.6. Wird die Vollendung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines Umstandes unmöglich, den er nicht zu vertreten hat, so kann er vom Auftraggeber einen der geleisteten Arbeit entspre­chenden Teil der vereinbarten Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen verlangen.

7.7. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese Rechte bzw. Forderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt oder nicht bestritten worden sind.

7.8. Für die Dauer des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunk­ten über dem Basiszinssatz gemäߧ 247 BGB. Die Geltendma­chung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

8. Mängelhaftung und Mängelrüge
8.1. Erkennbare Mängel sowie das Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätes- ens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, insbesondere des Prüfungsberichtes, der Abnahme­bescheinigung o.ä. schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Nach Ablauf der Rügefrist können erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nicht mehr wirk­sam geltend gemacht werden.

8.2. Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das uneinge­schränkte Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstan­dung zu. Im Rahmen dieser Prüfung sind dem Auftragnehmer auf Anfrage etwaige Betriebsberichte, Protokolle etc. zur Verfü­gung zu stellen und sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

8.3. Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, die­sen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise durch Lieferung oder Leistung einer neuen mängelfreien Sache zu beheben (Nacherfüllung). Ist die Nacherfüllung nur mit unver­hältnismäßigen Kosten möglich, kann der Auftragnehmer sie verweigern.

8.4. Erfolgt innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemesse­nen Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vom betreffenden Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder, unter den weiteren gesetzlichen Votaussetzungen des § 281 BGB, Schadenersatz oder ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendun­gen nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 1 0 verlangen. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen, so ist ein Fehl­schlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Bei geringfügigen Mängeln oder Pflichtver­stößen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht zu.

8.5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeignete oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers entstehen, so­fern die Schäden nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, sofern und soweit ein Mangel auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein Dritter zu vertreten hat.

8.6. Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr nach Erhalt der betreffenden Lieferung oder Leistung. In Fällen der nachfolgenden Ziffer 10.2. gilt die gesetzliche Verjäh­rungsfrist.

9. Keine Garantieübernahme
Etwaige in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben des Auf­tragnehmers stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit seiner Lieferungen und Leistungen. Jede Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers. Ziffer 3.1. bleibt unberührt.

10. Haftungsbeschränkung
10.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Anspruch auf Schadenersatz statt oder neben der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendun­gen gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Unmöglichkeit, Rechtsmängel, Verletzung von Pflichten vor oder bei Vertragsabschluss, unerlaubter Hand­lung etc.) ist wie folgt beschränkt:
(i) Der Auftragnehmer haftet für jeden Schadensfall lediglich begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden für die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, max. jedoch nur bis zur Höhe des vereinbarten Auftragswertes für die betreffende Lieferung oder Leistung.
(ii) Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldver­hältnis.
(iii) Soweit eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versi­cherung für den Schaden Deckung gewährt, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur für die mit der Inan­spruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachtei­le (z.B. Selbstbeteiligung)

10.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläs­sigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er­füllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen; sie gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Übernahme einer Be­schaffenheitsgarantie sowie bei der Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ei­nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftrag­nehmers beruhen.

10.3. Der Auftragnehmer haftet nur für unmittelbare Schäden am Lie­ferungs- oder Leistungsgegenstand, nicht jedoch für zufällige, indirekte oder mittelbare Schäden wie z.B. Nutzungsausfall, ent­gangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden; es sei denn, es liegt ein Fall von Ziffer 10.2. vor oder der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, unterliegt die Haftung ebenfalls den Beschränkungen der vorstehenden Ziffer 10.1. (i) bis (iii).

10.4. Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf 10.4. Ansprüche ge­gen den Auftragnehmer auf Schadenersatz statt oder neben der Leistung wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind auf 5 % des Auftragswertes beschränkt. Eine weitergehende Haftung wegen Verzögerungen ist ausgeschlossen. Die vorge­nannten Beschränkungen gelten nicht für Fälle der vorstehen­den Ziffer 10.2..

10.5. Für alle etwaigen Schäden aus und im Zusammenhang mit ei­nem nuklearen Ereignis i.S.d. Art. 1 (a) (i) des Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern­energie (Pariser Übereinkommen) ist jede Haftung des Auftrag­nehmers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

10.6 Für Schäden Dritter haftet der Auftragnehmer in keinem Fall. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 10.1., 10.3., 10.4. und 10.5. entsprechend.

10.7. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haf­tung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

11. Vertrauliche Informationen und Urheberrechte
11.1. Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchfüh­rung unter Umständen Zugang zu Informationen einschließlich Know-how und Verfahrenstechniken des anderen Vertrags­partners (,,Vertrauliche Informationen“). Diese sind von den Vertragsparteien, ihren Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungs­gehilfen vertraulich zu behandeln. Informationen einer Ver­tragspartei, die (i) bereits in der Öffentlichkeit zugänglich sind oder werden, ohne dass eine Handlung oder ein Unterlassen der anderen Vertragspartei vorliegt, oder die (ii) im rechtmä­ßigen Besitz der anderen Vertragspartei waren, bevor diese offengelegt wurden und die die andere Vertragspartei weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Vertragspartei erhal­ten hat oder die (iii) unabhängig von der anderen Vertragspartei entwickelt wurde, gelten nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung.

11.2. Der Vertragsparteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zu­stimmung des Vertragspartners zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte berechtigt. Jedoch hat der Auftragneh­mer das Recht, den Namen des Auftraggebers gegebenenfalls für Werbemaßnahmen oder im Rahmen von Informationen an Investoren und Analysten zu verwenden.

11.3. Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurch­führung sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Eine Vertraulichkeit besteht jedoch nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenle­gung besteht oder beide Vertragsparteien sich über eine Aus­nahme verständigen.

11.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Ein­sicht überlassen wurden, Ablichtungen zu den eigenen Akten zu nehmen.

11.5. Der Auftragnehmer behält sich seine Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berech­nungen u.ä. ausdrücklich vor.

12. Sonstige allgemeine Bestimmungen
12.1. Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen so­wie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

12.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unter­liegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutsch­land.

12.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammen­hang mit dem Auftrag ist, sofern die Vertragsparteien nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart haben, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

12.4. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwi­schen den Vertragspartnern unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung un­eingeschränkt in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurch­setzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleich gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.

Stand: April 2019

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